Samstag 20. April 2024
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Ein Mietvertrag entsteht durch eine Einigung zwischen Vermieter und Mieter über eine bestimmte Mietwohnung zu einem vereinbarten Mietzins. Dies geschieht in den meisten Fällen durch Unterzeichnen eines schriftlichen Mietvertrages. Immer öfter werden aber Mieter aufgefordert, anstatt gleich den Mietvertrag abzuschließen, ein Mietanbot abzugeben. Wenn ein Makler im Spiel ist, ist dies sogar die Regel.

AK-Konsumentenberaterin Mag. Helga Dietrich
AK-Konsumentenberaterin Mag. Helga Dietrich

Ein Mietanbot ist eine verbindliche Erklärung, dass man die Wohnung zu einem bestimmten Mietzins mieten will. Daher sollten Sie es erst unterzeichnen, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie die Wohnung nehmen wollen. Denn wird das Anbot vom Vermieter angenommen, also gegengezeichnet, besteht die Verpflichtung, den Mietvertrag zu unterschreiben. Zu empfehlen ist, dass Sie das Anbot befristen. Wenn es z.B. auf eine Woche befristet ist, hat der Vermieter eine Woche lang Zeit, das Anbot anzunehmen. Wird es innerhalb der Frist nicht angenommen, sind Sie nicht mehr daran gebunden und es kann ein neues Anbot für eine andere Wohnung abgeben werden. Halten Sie daher die Bindungsfrist möglichst kurz!

Für Vermieter hat das Einholen mehrerer Anbote einen Vorteil: Sie können sich aus den vorliegenden Anboten das Beste aussuchen.

Wenn vom Vermieter Versprechungen gemacht werden, dass z.B. gewisse Sanierungsarbeiten (Ausmalen, Bodenschleifen, Badsanierung, …) vor der Schlüsselübergabe durchgeführt werden, sollte das bereits im Anbot vermerkt sein. Auch wenn andere Rechte mündlich ausgehandelt wurden, kann man sie nur beweisen, wenn sie im Anbot stehen. Dies betrifft unter anderem das Benützungsrecht des Gartens, die Mitvermietung eines Kellerabteils oder das Recht auf einen Parkplatz. Sollte von diesen Dingen nichts im Mietanbot vermerkt sein, ist ein nachträglicher Nachweis, dass eine Vereinbarung darüber vorliegt, meist nicht mehr möglich.

Weiter Infos rund ums Wohnen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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