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Für auf Messen und Märkten abgeschlossene Verträge gibt es grundsätzlich kein gesetzliches Rücktrittsrecht, obwohl die Gefahr der Überrumpelung nicht gering ist. Abhilfe bei voreiligen, unliebsamen Vertragsabschlüssen ist nur in wenigen Fällen möglich.

AK-Konsumentenberater Mag. Robert Wurzinger
AK-Konsumentenberater Mag. Robert Wurzinger

Beispielsweise dann, wenn aufgrund der konkreten Messeausrichtung nicht mit einem andersartigen Anbieter gerechnet werden muss. Hier besteht ausnahmsweise auch bei Vertragsabschlüssen auf Messen und Märkten ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Bei fehlender oder nicht erfolgter Rücktrittsbelehrung verlängert sich die Rücktrittsfrist auf ein weiteres Jahr. Werden zum Beispiel auf einer Automesse Wasseraufbereitungsanlagen verkauft, so besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Wird jedoch bei der gleichen Messe ein Auto - Felgensatz gekauft, so besteht kein Rücktrittsrecht.

Kann anhand der Umstände ein normal informierter, verständiger Konsument damit rechnen, dass auf dieser Messe mit Tätigkeiten des jeweiligen Anbieters zu rechnen ist, so besteht, wie bei sonstigen Vertragsabschlüssen in Geschäftsräumen des Unternehmens, kein gesetzliches Rücktrittsrecht. „Hausmessen“ finden meist ohnehin in den Geschäftsräumen statt.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob nun ein Rücktrittsrecht besteht, schwierig sein. Jedenfalls anzuraten ist, den Vertragsrücktritt per Einschreiben (mit Rückschein) zu erklären.

Weitere Infos und Musterformulare finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at

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