Tips hat sich dem Ehrenkodex des Österreichischen Presserates verpflichtet, der somit für alle redaktionellen Mitarbeiter gilt.
Alle politischen und wirtschaftlichen Vermengungen, die geeignet sein könnten, Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen zu lassen, sind zu vermeiden.
Deshalb ist strikt zu achten auf:
- Unabhängigkeit von (partei)politischen Interessen
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen
- Strikte Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung/Marketing
- Authentizität
Unabhängigkeit von (partei)politischen Interessen
Unvereinbar mit der Unabhängigkeit sind:
- Ausübung politischer Funktion oder Kandidatur dafür.
- Aktives Wahlengagement. Etwa Mitwirkung an Veranstaltungen wahlwerbender Parteien und nahestehender Organisationen oder Mitwirkung an Wahlwerbung aller Art.
- Demonstrativ öffentliche politische Sympathieerklärung mit Bild, Name oder Unterschrift.
Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen
- Nebenbeschäftigungen dürfen keinen Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung von Tips und des betroffenen Mitarbeiters aufkommen lassen und dürfen dem Ansehen des Unternehmens nicht schaden. Der Eindruck von Befangenheit, Parteilichkeit – also mangelnder Unabhängigkeit – entsteht insbesondere, wenn ein Auftraggeber regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung ist.
- Vortragstätigkeiten an Universitäten, Fachhochschulen und anderen anerkannten Bildungseinrichtungen sind von dem Unvereinbarkeitsregulativ ausgenommen. Das gilt auch für karitative, überparteiliche Tätigkeiten.
- Geschenke und Vergünstigungen seitens Personen und Einrichtungen, die mit Tips im geschäftlichen Verkehr stehen, dürfen, wenn solche Geschenke und Vergünstigungen den Rahmen üblicher Repräsentation überschreiten, nicht angenommen werden.
- Für Pressereisen, bei denen der Veranstalter alle Kosten übernehmen will, ist vor einer Zusage jedenfalls die Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen, eine Teilnahme darf niemals mit einer Berichterstattungsverpflichtung verbunden sein.
- Ebenso wenig dürfen nicht allgemein öffentlich zugängliche Informationen, die man durch journalistische Arbeit erhält, zu persönlichem Vorteil (etwa durch Aktiengeschäfte) genutzt werden.
- Persönliche Vorteile durch journalistische Arbeit dürfen auch dem Umfeld des Journalisten nicht erwachsen. So ist etwa für den Fall persönlicher (z.B. durch Verwandtschaft oder Freundschaft) oder wirtschaftlicher Nähe zu (juristischen) Personen, die Gegenstand der Berichterstattung im jeweiligen Umfeld der berichtenden Person sind, von einer Mitwirkung oder Einflussnahme auf die Berichterstattung abzusehen, sofern die Nähe zu Befangenheit führen könnte.