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Maskenbefreiung: Schulen erkennen bestimmte Atteste nicht mehr an

Mag. Claudia Greindl, 09.02.2022 15:55

BEZIRK FREISTADT. Berechtigte Zweifel gibt es am rechtmäßigen Zustandekommen von Maskenbefreiungs-Attesten für Schüler. Besonders die Bestätigungen eines Arztes aus dem Raum Steyr werden in manchen Schulen in der Region nicht mehr anerkannt.

Die Maske bleibt einstweilen ständiger Begleiter, auch am Sitzplatz in der Klasse. Nur Volksschüler dürfen den Mund-Nasen-Schutz ab 14. Februar am Sitzplatz ablegen. (Foto: charmedlightph/Shutterstock)

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit, für Volksschüler fällt die Verpflichtung zum Maskentragen am Sitzplatz in der Klasse ab 14. Februar. Allen älteren Schülern bleibt das Maskentragen noch erhalten, sofern sie keine ärztliche Bestätigung vorlegen können, von der Maskenpflicht befreit zu sein. Weil ein Arzt aus dem Raum Steyr eine Vielzahl solcher Atteste ausgestellt hat, meldete die Bildungsdirektion OÖ Zweifel an deren Rechtmäßigkeit an. Mit dem Effekt, dass manche Schulen, etwa die Mittelschule Bad Zell, Maskenbefreiungen des betreffenden Arztes nicht mehr anerkennen – und das auch nicht müssen.

Masketragen oder Distance Learning

Den betroffenen Schülern bleibt, künftig eine Maske zu tragen oder ins Distance Learning zu wechseln. Die Voraussetzung für eine solche Bestätigung nach bestem Wissen und Gewissen des Arztes ist die persönliche Untersuchung des Patienten, sagt sinngemäß Peter Niedermoser, Präsident der OÖ Ärztekammer, im Tips-Gespräch. „Ein solches Attest kann nicht ausgestellt werden, wenn es nur per E-Mail angefordert wurde“, so Niedermoser. Wenn ein Arzt unverhältnismäßig viele Atteste ausstellt, sei das auch für die Ärztekammer befremdlich, so Niedermoser weiter. „Bei einem zu lockeren Umgang wird das Gespräch mit dem betreffenden Arzt gesucht werden“, verweist der Ärztekammer-Präsident aber auch auf die Notwendigkeit von Beweisen. Sollten bewiesenermaßen Gefälligkeitsatteste ausgestellt worden sein, gebe es disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Stichwort Befreiung von der Impfpflicht: Hausärzte sind nicht für die Ausstellung von Impfbefreiungsattesten zuständig. Nur Amtsärzte, Epidemieärzte oder eine fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt dürfen derartige Bestätigungen ausstellen. Mehr auf www.tips.at/n/556928

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