Angehörige wollen letzten Wunsch erfüllen: Gericht erlaubt Urnenbeisetzung in der Donau und im Garten
LINZ/SCHWANENSTADT. In zwei Fällen gab das Landesverwaltungsgericht einer Beschwerde statt, bei der es um die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ging. Die Angehörigen hatten bei den zuständigen Behörden erst eine Absage für ihre Anträge erhalten und dagegen jeweils Beschwerde erhoben.
In beiden Fällen hatten die mittlerweile Verstorbenen zu Lebzeiten den Wunsch nach einer Bestattung der Urne im eigenen Garten und in der Donau geäußert. Die Angehörigen wollten diesem Wunsch jeweils nachkommen und beantragten bei den zuständigen Gemeinden eine entsprechende Bewilligung.
Donau als letzter Ruheort gewünscht
Im Linzer Fall wurde der Antrag auf Urnenbestattung in einem konkreten Abschnitt der Donau vom Magistrat der Stadt Linz abgewiesen. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde pauschal auf eine gegenteilige Rechtsansicht in einem Erlass der Oberösterreichischen Landesregierung verwiesen. Die Angehörigen erhoben daraufhin beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde.
Schwanenstadt: Beisetzung im Garten beantragt
Im zweiten Fall wurde eine Urnenbestattung in einem privaten Garten in Schwanenstadt beantragt. Die Bürgermeisterin wies den Antrag ab. Die Widmung als Wohngebiet stehe einem Beisetzungsort grundsätzlich entgegen. Auch ein gebührender Abstand zu Nachbargrundstücken bestehe nicht, zudem müsse der Zugang zur Grabstätte jedem zur stillen Andacht möglich sein. Auch könne in einem Garten nicht gewährleistet werden, dass alles unterlassen wird, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspreche. Auch in diesem Fall erhoben die Angehörigen Beschwerde.
Gericht gab beiden Beschwerden statt
Das Landesverwaltungsgericht gab nach mündlichen Verhandlungen beiden Beschwerden statt. Einer generell ablehnenden Haltung gegenüber einer Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofs stünden die Bestimmungen des Leichenbestattungsgesetzes des Landes entgegen, so das Landesverwaltungsgericht. Vielmehr sei im Einzelfall die konkrete Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung ausschlaggebend, nämlich dass „die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird“.
Biologisch abbaubare Urne
Im Linzer Fall hätten die Verfahrensergebnisse ergeben, dass eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne in der Donau zu erwarten sei. Die Angehörigen hatten eine biologisch abbaubare Urne gewählt, die sich nach dem Absinken auf den Grund im Wasser langsam auflöst. Dies widerspreche weder den gesetzlichen Voraussetzungen, noch gäbe es Nachteile im Vergleich zu einer Beisetzung in der Erde. Aus dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass der Beisetzungsort primär für Beisetzungs- und Andachtszwecke bestimmt sein müsse. Der Erlass, auf den sich die Entscheidung des Linzer Magistrats stützte, sei nicht rechtsverbindlich, so das Landesverwaltungsgericht.
Pietät- und würdevolle Beisetzung sei auch im Garten möglich
Im Fall aus Schwanenstadt wies das Gericht die Begründung der Bürgermeisterin zurück: Das Gesetz enthalte keine bestimmten Anforderungen an die Lage oder Größe des Beisetzungsortes. Ausschlaggebend sei vielmehr die Lage und Ausgestaltung des konkreten Beisetzungsortes, in diesem Fall ein bepflanzter und abgegrenzter Gartenteil. In Kombination mit dem dort geplanten Grabmal sei auch hier eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne gewährleistet.
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