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OÖ. Behindertenparkplätze sind mit gutem Grund für Menschen mit Behinderung vorgesehen. Diese Stellflächen sind in unmittelbarer Eingangsnähe bzw. im innerstädtischen Bereich zentral gelegen. Es ergeben sich kürzere Zugangswege, die für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Barrieren verringern.

Hannes Wiesinger, Funktionär Fokus Mensch (Foto: Fokus Mensch)
Hannes Wiesinger, Funktionär Fokus Mensch (Foto: Fokus Mensch)

Auch wenn es das Symbolbild so suggeriert, Behindertenparkplätze sind nicht nur für Rollstuhlfahrer vorgesehen. Sei es aufgrund einer Geh-, Seh-, psychischen oder anderen Behinderung: Jene Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen (Eintrag im Behindertenpass), sind auf Behindertenparkplätzen parkberechtigt. Damit Menschen mit Gehbehinderung ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich ist, verfügen Behindertenparkplätze über eine erweiterte Breite. Das klassische „Ich bleib´ nur fünf Minuten stehen!“ unter den Falschparkern ist kein Kavaliersdelikt: Ist der Behindertenparkplatz besetzt, wissen Vorbeifahrende nicht, wie lange das sein wird. Betroffene benötigen aber diese Stellflächen, nur: Von denen gibt es nicht viele. Jeglicher Missbrauch ist daher problematisch und hat strafrechtliche Konsequenzen. Wer unberechtigt auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz hält, muss mit einer Strafe von etwa 100 Euro (max. 726 Euro) rechnen.

Mehr zum Thema Barrierefreiheit unter www.fokusmensch.info/Wissen/Barriere-FREI-TagWissen/Barriere-FREI-Tag

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