Donnerstag 28. März 2024
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Gibt es zum Ausmalen keine oder eine rechtsunwirksame Vereinbarung, muss nur dann ausgemalt werden, wenn die Wandoberfläche verändert (z.B. durch eine andere Wandfarbe, Tapeten, Fliesen etc.) oder überdurchschnittlich abgenützt bzw. beschädigt worden ist (z.B. durch Zigarettenrauch vergilbt oder Haustieren zerkratzt).

AK-Konsumentenberater Mag. Jochen Felser
AK-Konsumentenberater Mag. Jochen Felser

Grundsätzlich ist die Wohnung in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde; eine normale Abnützung ist durch die Miete abgedeckt.

Hat Ihr Vormieter Veränderungen an der Wohnung vorgenommen ( z.B. Holzdecke, Einbauküche, Tapeten, Buntanstrich) und haben Sie diese vom Vormieter übernommen, sind Sie auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, diese bei der Rückstellung der Wohnung wieder zu entfernen und weiß auszumalen.

Viele Mietverträge enthalten die ausdrückliche Verpflichtung, dass bei Auszug die Wohnung neu ausgemalt werden muss. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ist eine derartige Vereinbarung rechtsunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

„Formular“ ist dabei so zu verstehen, dass es sich um „vorformulierte Vertragsbedingungen“ handelt, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus - vom Vermieter stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Endausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirkam. Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) benachteiligende Vertragsbestimmungen nicht so einfach aufgedrängt werden dürfen.

Weitere Informationen rund ums Wohnen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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