Multicopter bzw. Quadrocopter sind ein idealer Zeitvertreib für Hobbypiloten. Seit dem 01.01.2014 gelten in Österreich allerdings neue Abschnitte, die ins Luftfahrtgesetz aufgenommen wurden. Um den Durchblick im bürokratischen Dschungel zu behalten, haben wir einige Tipps für Drohnenflieger und die, die es werden wollen, zusammengestellt.

Multicopter sind ferngesteuerte Fluggeräte, die sich immer größerer Beliebtheit im Sport- und Freizeitbereich erfreuen. Sie sind leichte Modellflieger mit mehreren Rotoren, die mit einer Fernsteuerung entweder per Sichtkontakt oder VR-Brille gesteuert werden können.
Landläufig sind sie auch als private „Drohnen“ bekannt. Am meisten verbreitet sind die sogenannten Quadrocopter, also Fluggeräte mit vier Rotoren. Seit letztem Jahr gibt es auch in der österreichischen Community sogenannte FPV (First-Person-View) Racing Events. Unter der Leitung der im November 2015 gegründeten European Rotor Sports Association (ERSA) finden Wettkämpfe in ganz Europa statt. Sogar im Wembley Stadion in London wurde schon geflogen.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass nicht nur Freunde des Modellflugs in letzter Zeit immer mehr in den Bann der Drohnen gezogen werden, sondern auch gänzlich unerfahrene Piloten mit den neuen Modellfliegern Zugang zu einem neuen Hobby finden. Beim privaten Fliegen von Multicoptern muss man sich allerdings an gesetzliche Vorgaben halten, sonst drohen empfindliche Strafen.
Wer also in den Genuss des neuen Levels im Modellflug kommen möchte, sollte sich vor dem Start über die geltenden Gesetze, die wir weiter unten beschreiben, informieren. Um mehr über Quadrocopter, Drohnen und Co. zu erfahren, sind im Internet umfangreiche Ratgeber über Quadrocopter mit Tipps und Hinweisen zum richtigen Umgang zu finden.
Novelle des Luftfahrtgesetzes seit dem 1.Jänner 2014 in Kraft
Auch dem Staat ist die größere Aufmerksamkeit für die neuen Fluggeräte nicht entgangen und so wurde der Gesetzestext im Luftfahrtgesetz (LFG) um einige Punkte erweitert, da die alten Gesetze die technischen Weiterentwicklungen bei Flugmodellen natürlich nicht berücksichtigt haben. Die umgangssprachlich als Drohnen bezeichneten Modellflieger sind im LFG als unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) benannt. International werden sie als Remotely Piloted Air Systems geführt.
Seit der Novelle des LFG durch das Bundesministerium für Verkehr werden die Flugmodelle in unterschiedliche Klassen eingeteilt, so dass für verschiedene Drohnen unterschiedliche Bestimmungen gelten. Für manche Klassen benötigt man eine Betriebsbewilligung, für andere nicht. Die Flugmodelle sind wie folgt zu unterscheiden:
- Spielzeug: bewilligungsfrei, unbemannte Fluggeräte mit einer Bewegungsenergie von maximal 79 Joule und einer maximal genehmigten Flughöhe von 30m - §24d LFG
- Flugmodell bis 25 kg: bewilligungsfrei, insofern das Modell nicht gewerblich und unentgeltlich zu Freizeitzwecken genutzt wird - §24c LFG (2)
- Flugmodell über 25 kg: Betriebsbewilligung erforderlich, auch wenn das Modell nicht gewerblich genutzt wird. - §24c LFG (3)
Darüber hinaus muss der Pilot natürlich grundsätzlich darauf achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Objekte gefährdet werden.
Kleine Quadrocopter sind laut Gesetzgeber bewilligungsfrei
Ein Flugmodell wird als „Spielzeug“ geführt, sofern es im Betrieb nicht mehr als 79 Joule an Bewegungsenergie erzeugt. Diese Regelung basiert auf evidenzbasierten Messungen, denen zufolge ausschließlich energetisch stärkere Kollisionen nachhaltige Schäden an Menschen und Objekten verursachen. Die Bewegungsenergie, auch kinetische Energie genannt, lässt sich mit folgender Formel berechnen:
½ * m (Masse in kg) * v² (Geschwindigkeit in m/s) = E(kin) in Joule bzw. kg*m²/s²
Fluggeräte, die diese Grenze nicht überschreiten, sind kleine Hubschrauber und Mini-Quadrocopter, die bei Kontakt mit Menschen oder Objekten eher selbst Schaden nehmen als verursachen. Die meisten dieser Geräte sind eher für den Indoor-Einsatz geeignet, da sie bei höheren Windgeschwindigkeiten leicht ins Schwanken geraten.
Flugmodelle bis einschließlich 25 kg
In diese Kategorie fallen die meisten im Freizeitbereich verwendeten Drohnen. Da sie aufgrund ihrer Größe auch in der Lage sind, eine Kamera mitzuführen, eignen sie sich auch für den FPV-Flug mithilfe einer VR-Brille oder eines Smartphones. Werden die eingesetzten Multicopter nicht zu Gewerbezwecken genutzt, bedarf es auch hier keiner zusätzlichen Betriebsbewilligung.
Die Flughöhe darf allerdings 150 Meter nicht überschreiten und die Drohne darf maximal eine Entfernung von 500 Meter zum Piloten aufweisen. Darüber hinaus muss immer Sichtkontakt zum Flugmodell bestehen.
Hinweis für FPV-Piloten: Direkter Sichtkontakt zum Flugmodell muss auch hier immer bestehen. Da der Pilot aufgrund der VR-Brille nicht über direkten Sichtkontakt verfügt, muss eine Zweitperson, der sogenannte „Spotter“, diesen Part übernehmen. Der kann bei eventuell auftretenden Gefahren warnend eingreifen.Es bedarf allerdings einer Betriebsgenehmigung auch in dieser Modellklasse, wenn die Kamera an Bord genutzt wird, um Bilder und Videos aufzuzeichnen. Sobald öffentlich Fotos oder Videos aufgenommen werden, gilt der Flug nämlich als gewerblich.
Flugmodelle über 25 kg
Auch wenn das uLFZ nicht zu gewerblichen, sondern nur zu Freizeitzwecken genutzt wird, benötigt man eine Betriebsbewilligung bei Fluggeräten mit einem Gewicht von mehr als 25kg. Auch hier müssen die Sicherheitsbeschränkungen eingehalten werden. Wie bei den kleineren Modellen muss der Sichtkontakt gegeben sein bei einer maximalen Entfernung von 500 Meter und einer Flughöhe bis 150 Meter. Überschreitet das Flugmodell ein Gewicht von 150kg, wird eine Zulassung der EASA (European Aviation Safety Agency) benötigt.
Die Bewilligung kann man in Österreich über die zuständige Behörde Austro Control erhalten. Je nach Einsatzgebiet und Gewichtsklasse benötigt man unterschiedliche Genehmigungen.
Einsatzgebiete:
- I: Unbebautes Gebiet
- II: Unbesiedeltes Gebiet
- III: Besiedeltes Gebiet
- IV: Dichtbesiedeltes Gebiet
Gewichtsklassen:
- Bis 5kg
- Bis 25kg
- Bis 150kg
Benötigte Genehmigung:
I: Bis 5 kg => A // Bis 25 kg => A // Bis 150 kg => B
II: Bis 5 kg => A // Bis 25 kg => B // Bis 150 kg => C
III: Bis 5 kg => B // Bis 25 kg => C // Bis 150 kg => D
IV: Bis 5 kg => C // Bis 25 kg => D // Bis 150 kg => D
Die Anforderungen für die unterschiedlichen Genehmigungsklassen erfährt man ebenfalls bei der Austro Control. Grundsätzlich benötigt man für jede Genehmigung eine Versicherung, die im Falle eines Unfalls haftet. Darüber hinaus muss die Betriebssicherheit deklariert, ab Genehmigungsklasse B ein Lärmmessbericht angefertigt werden und die Befähigung des Piloten sichergestellt sein.
Vorher absichern, sonst kann es teuer werden
Vor dem Start der neuen Drohne sollte man sich also auf jeden Fall absichern, in welchen Bereich des Luftfahrtgesetzes man vorstößt. Andernfalls kann es je nach Schwere des Vergehens zu einer Geldstrafe von bis zu 22 000 Euro kommen (§169 LFG). Anzeigen können von Behörden oder auch von Bürgern gemacht werden, die Zeugen einer Zuwiderhandlung werden.
Auch das Posten von Videos oder Fotos auf sozialen Netzwerken bzw. Videoplattformen wie YouTube könnte eine Strafverfolgung nach sich ziehen, wenn man keine entsprechende Betriebsbewilligung besitzt. Solange man sich an die bestehenden Bestimmungen hält, muss man nur die Sicherheit von Personen und Objekten berücksichtigen. Wer allerdings mit der Drohne ins Ausland reisen möchte, sollte sich vorher über die Bestimmungen in den zu bereisenden Ländern informieren, da es länderübergreifend keine einheitlichen Regelungen gibt.
Bildquelle: Stock image – 327913913 / Shutterstock.com
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