Alkoholverbot im Schillerpark und Volksgarten: 116 Belehrungen, noch keine Strafen
LINZ. Wie berichtet ist das Alkoholverbot im Linzer Volksgarten und Schillerpark seit Dienstag, 6. Juli in Kraft. Seither wurden 116 Belehrungen (Stand: 13. Juli) ausgesprochen, informiert Sicherheits-Stadtrat Michael Raml. Anzeigen seien in der ersten Woche noch nicht notwendig gewesen.

Das Alkoholverbot habe zu einer Verbesserung der Situation im Volksgarten und Schillerpark geführt, sagt der Linzer Sicherheits-Stadtrat Michael Raml (FPÖ) in einer Aussendung. „Der Linzer Ordnungsdienst ist täglich vor Ort, weist die Menschen auf das Verbot hin und setzt es durch. In den ersten zwei, drei Tagen mussten die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes viele Menschen über das Alkoholverbot belehren, mittlerweile nur noch vereinzelt“, blickt der Politiker auf die erste Woche des Verbots zurück. Insgesamt habe es bisher (Stand: 13. Juli) 116 Belehrungen, aber keine größeren Zwischenfälle oder Anzeigen gegeben.
Beschluss von ÖVP, FPÖ und SPÖ
Das neue Verbot, das im Gemeinderat mit Stimmen von ÖVP, FPÖ und SPÖ beschlossen wurde, scheine sich herumzusprechen und von der Bevölkerung akzeptiert zu werden. Die Alkoholexzesse in den Parks seien damit Vergangenheit, wodurch Anwohnern und speziell Familien die Grünflächen zurückgegeben werden würden, ist der Linzer Vizebürgermeister und Grünreferent Bernhard Baier (ÖVP) überzeugt. „Vor allem im Schillerpark ist die Wirkung des Alkoholverbots schon sichtbar. Gruppen betrunkener und pöbelnder Personen, die bis vor kurzem für Probleme gesorgt haben, gibt es dort nicht mehr. Im Volksgarten wäre in Kombination mit einer polizeilichen Schutzzone, die bereits im Linzer Hessenpark für Sicherheit und Ordnung gesorgt hat, die Handhabe der Polizei gestärkt und noch mehr Verbesserung für den Volksgarten möglich“, schlägt Raml vor.
Ausweitung auf Drogendelikte mit Schutzzone
Hier habe sich gezeigt, dass das Alkoholverbot die Situation zwar verbessere, aber auch mutmaßliche Drogendelikte eine Herausforderung seien. Eine Schutzzone kann gemäß § 36a Sicherheitspolizeigesetz verordnet werden, wenn an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen besonders von gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht sind. Dazu zählen etwa weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen. Besteht eine Schutzzone, kann die Polizei Personen, von denen Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten des Ortes verbieten.
Das Alkoholverbot schließt den Konsum von alkoholischen Getränken sowie den Aufenthalt von alkoholisierten Personen ein. Untersagt ist zudem das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke, wogegen behördlich genehmigte Gastronomiebetriebe sowie erlaubte Veranstaltungen ausgeschlossen sind. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden