Geschenke umtauschen: Rechte und Möglichkeiten nach den Feiertagen
OÖ/NÖ. Zu Weihnachten wird vieles verschenkt – doch nicht alles, was unter dem Baum liegt, gefällt oder passt dem Beschenkten. Die AK gibt Tipps zum richtigen Umtauschen im Online- und stationären Handel.

Im Online-Handel besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, das es ermöglicht, Waren innerhalb dieser Frist zurückzugeben und das Geld zurückerstattet zu bekommen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass Wochenenden und Feiertage diesen Zeitraum nicht verlängern. Manche Shops bieten auch freiwillig längere Rückgabezeiträume an.
Im stationären Handel hingegen gibt es kein gesetzliches Recht auf Rückgabe oder Umtausch von Waren. Viele Geschäfte bieten jedoch freiwillige, großzügige Umtauschmöglichkeiten an, auch wenn sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind. In einigen Fällen wird der Kaufpreis bei Nichtgefallen sogar erstattet. Bei Unsicherheit über die Eignung eines Geschenks empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem Geschäft eine Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeit zu vereinbaren. Eine schriftliche Bestätigung auf dem Kassazettel oder der Rechnung sorgt für Sicherheit und sollte nach Möglichkeit eine längere Frist umfassen.
Wichtig ist auch, sowohl bei online als auch stationär gekauften Waren die Originalverpackung aufzubewahren, da viele Händler die Rückgabe nur in der unversehrten Originalverpackung akzeptieren. Dies erleichtert den Umtausch oder die Rückgabe im Falle eines Falles.
Defekte Produkte
Bei einem defekten Produkt haben Verbraucher Anspruch auf Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben, entweder durch Reparatur oder Austausch. Dabei muss jedoch das gleiche Produkt bereitgestellt werden.
Tritt der gleiche Defekt erneut auf, besteht die Möglichkeit, auf Wandlung zu bestehen. Das bedeutet, dass der Kaufgegenstand zurückgegeben wird und der Kaufpreis erstattet wird. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Innerhalb der ersten zwölf Monate liegt die Beweislast beim Unternehmen, das nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produkts nicht vorlag.
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