Was gibt es Neues 2019?
Neues für 2019
Einheitliches Rücktrittsrecht bei allen Versicherungen
Ab 1.1.2019 gibt es für Lebensversicherungen kein eigenes Rücktrittsrecht mehr. § 165a VersVG tritt mit 31.12.18 außer Kraft und § 5c VersVG regelt einheitlich bei allen Versicherungen das Rücktrittsrecht. Konsumenten/-innen können vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen – bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen zurücktreten. Das rechtzeitige Absenden der Rücktrittserklärung reich, damit diese Frist eingehalten wird. Als Formvorschrift für den Rücktritt ist einheitlich die geschriebene Form Voraussetzung, also Rücktritt per Brief, Fax, E-Mail.
Neue Folgen der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung
Bei einer Kündigung innerhalb des ersten Jahres erhalten Sie den Rückkaufswert. Die einmaligen Abschlusskosten dürfen von der Versicherung nicht einbehalten werden. Erfolgt die Kündigung nach dem ersten Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten Sie ebenfalls den Rückkaufswert. Jedoch werden die einmaligen Abschlusskosten von der Versicherung anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Laufzeit zum Zeitraum von fünf Jahren einbehalten. Das sind z.B. nach zwei Jahren Laufzeit zwei Fünftel der Abschlusskosten. Kündigen Sie nach Ablauf von fünf Jahren erhalten Sie den Rückkaufswert, gemindert durch die gesamten einmaligen Abschlusskosten. Nach bisheriger Rechtslage wurden auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages innerhalb des ersten Versicherungsjahres, die Abschlusskosten anteilig einbehalten.
Neue EU-Regelung für Auslandstelefonate
Ab dem 15. Mai 2019 sollen Anrufe in ein anderes EU-Land maximal 19 Cent pro Minute kosten dürfen und SMS maximal 6 Cent. Der formale Beschluss dazu steht noch aus. Bislang gab es bei Auslandstelefonaten im Gegensatz zu Roaming (Telefonate mit österreichischem Handyanbieter in einem anderen EU-Land) keine Kostengrenzen. Das hat immer wieder zu hohen Rechnungen geführt, die für Konsumenten überraschend waren.
Aus für anonyme Wertkarten-Handys
Ab 1.1.2019 gibt es in Österreich keine anonymen Wertkarten mehr. Mobilfunker müssen dann verpflichtend bei neuen Wertkarten-Kunden sowie bei erstmaliger Wiederaufladung nach dem 1.9.2019 bestimmte Daten des Kunden (Name und Titel, Geburtsdatum) erfassen (§97 (1a) TKG neu).
Die Energie–Kennzeichnung von Elektrogeräten wird geändert
Beim Kauf von Elektrogeräten wird künftig eine neue Skala von A bis G zur Verfügung stehen, um Konsumenten/-innen über den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz zu informieren. Die bisherigen Plusklassen A+++, etc. verschwinden. Die A – Klasse wird nun dauerhaft die höchste Energieeffizienz anzeigen. Zuerst wird das neue Label (die Kennzeichnung) für Waschmaschinen, Lampen und Fernsehgeräte eigeführt. Staubsauger, Dunstabzugshauben oder Heizungen folgen erst später nach.
Weitere Neuigkeiten finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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