Freitag 29. März 2024
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Beim Hausbau, einer Sanierung oder auch kleineren Aufträgen gilt: Wo gearbeitet wird, können Fehler passieren und für diese muss der Handwerker geradestehen. Oft verlangt der Unternehmer aber zuerst das Geld für seine Leistung, bevor er die Mängel behebt. Zur Zahlung ist der Kunde aber nur verpflichtet, wenn die Arbeit vollständig und mängelfrei erledigt ist. Bis dahin kann er die Zahlung zurückhalten.

AK-Konsumentenberater Mag. Michael Kronlachner
AK-Konsumentenberater Mag. Michael Kronlachner

Wenn die Rechnung einmal beglichen ist, hat der Unternehmer oft keine Motivation mehr, den Mangel zu sanieren. Insbesondere wenn aufwändige Arbeiten zur Behebung des Mangels notwendig sind, lassen sich die Unternehmer besonders viel Zeit oder die Mangelbehebung wird überhaupt abgelehnt. Dann bleibt für den Kunden nur mehr der teure und zeitraubende Weg zu Gericht.

Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, kann der Kunde von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Es ist erfahrungsgemäß das beste Mittel, den Unternehmer zu einer raschen Behebung der vorhandenen Mängel zu bewegen. 

Wieviel von der offenen Rechnung darf der Auftraggeber einbehalten? Der Auftraggeber darf nicht nur den Betrag einbehalten, der notwendig ist, die Behebung des Mangels zu bezahlen. Um den notwendigen finanziellen Druck auf den Unternehmer zu erzeugen, ist je nach den Umständen des Einzelfalles der Einbehalt des dreifachen bis zum 20fachen der Summe möglich, die für die Behebung des Mangels zu bezahlen wäre. Der Einbehalt darf jedoch nicht mutwillig und schikanös erfolgen.

Verliert der Auftraggeber dabei seinen Skonto? Die Forderung des Unternehmers wird erst mit der vollständigen und mangelfreien Herstellung der Arbeiten fällig. Daher kann der Kunde auch trotz der Zurückhaltung des Entgelts einen vereinbarten Skonto abziehen, wenn er nach der Mangelbehebung die Rechnung bezahlt.

Oft besteht Unsicherheit, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. In diesem Fall sollte ein Sachverständiger aus dem jeweiligen Fachgebiet beigezogen werden.

Das Zurückbehaltungsrecht darf einem Konsumenten gegenüber im Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein Vertrag so einen Ausschluss enthält, ist diese Vertragsklausel ungültig.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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