Freitag 19. April 2024
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Die Online-Datingbörsen Parship und ElitePartner zahlten bei Vertragsrücktritt innerhalb der gesetzlichen Frist (14 Tage) nicht den gesamten Preis für die Mitgliedschaft zurück, sondern behielten oft einen Großteil als sogenannten „Wertersatz“ ein.

AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli
AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli

Diese Praktik ist rechtswidrig, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH) und gab damit der Arbeiterkammer Recht. Die Datingbörsen dürfen als „Wertersatz“ nur mehr einen zeitlich aliquoten Betrag verlangen – einen Bruchteil der bisher verrechneten Kosten. Kunden/-innen können den überhöhten „Wertersatz“ jetzt zurückfordern.

Beispiel: Frau M. hat bei Parship eine Jahresmitgliedschaft zum Preis von 598,80 Euro abgeschlossen. Nach 10 Tagen macht sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch. Parship darf ab sofort nur mehr einen „Wertersatz“ in Höhe von 16,40 Euro verrechnen. Bisher wurden bis zu 449,10 Euro verlangt.

Alle Kunden/-innen, die einen überhöhten „Wertersatz“ bezahlt haben, können diesen jetzt von Parship und ElitePartner zurückfordern. Die AK bietet Betroffenen einen Musterbrief zum Herunterladen an.

Diesen Musterbrief und weiter Infos finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.

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