Viele Menschen haben den Wunsch, Ihren Lebensabend im vertrauten Zuhause zu verbringen. Was aber, wenn trotz Mithilfe von Angehörigen und mobiler Hilfe eine Betreuung rund und die Uhr nötig wird? Viele Menschen entscheiden sich aktuell für 24-Stunden-Betreuung durch selbstständig tätige Personen, die durch Agenturen vermittelt werden. Die AK-Konsumentenschützer haben einen Wegweiser zusammengestellt, in dem Betroffene wesentliche Tipps zur Auswahl einer Vermittlungsagentur und Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten. Hier ein paar Beispiele:

Worauf muss ich bei der Auswahl einer Vermittlungsagentur achten:
Bei der Auswahl ist wichtig, wie umsichtig eine Agentur bereits im Vorfeld mit Ihren Bedürfnissen umgeht. Geht man auf Ihre Fragen ein, wird genau über Preise, die Betreuungsmöglichkeiten und Notfallpläne aufgeklärt? Auch ob weitere ärztliche oder pflegerische Hilfe nötig ist, soll die Agentur einschätzen können.
Was kann ich von einer 24 Stunden Betreuung erwarten?
Hauptaufgabe ist vor allem die Unterstützung bei Alltäglichem. Personenbetreuerinnen unterstützen zB bei Essen, Besorgungen, Fortbewegung oder Körperpflege. Agenturen müssen auch regelmäßig die Betreuung überprüfen, bei Bedarf für Ersatz sorgen und als Ansprechpartner bei Problemen da sein.
Wie kann ich den Vertrag beenden?
Der Vereinbarung mit der Agentur können Sie jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht nötig. Schliessen Sie den Vermittlungsvertrag bei sich zuhause ab, können Sie davon binnen 14 Tagen zurücktreten.
Was ist, wenn ich meinen Vertrag kündige und die Betreuerin behalten möchte?
Es gibt immer wieder Agenturen, die in den Vertragsbedingungen vorsehen, dass Sie Ihre Betreuungsperson nach Beendigung des Vertrags nicht weiterbeschäftigen dürfen. Solche Vereinbarungen sind vor allem dann unzulässig, wenn Strafzahlungen für eine Weiterbeschäftigung auf unbegrenzte oder lange Zeit vorgesehen sind. In bisherigen Gerichtsentscheidungen wurde mehrmals festgestellt, dass derartige Konkurrenzklauseln gröblich benachteiligend sind.
Weitere Infos und die gesamte Broschüre finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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