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Urlaubsrecht und -anspruch kennen und entspannt in die Freizeit starten

Tips Logo Leserartikel Christina-Anna Stenz, 06.05.2013 15:41

Im Sommer wird viel gereist. Doch vor Reiseantritt muss geklärt werden, ob ein Urlaub möglich ist und auf wie viele Tage man Anspruch hat. Wie man das Ausmaß seines Urlaubs berechnet, wie der Anspruch entsteht und worauf man achten sollte, damit im Urlaub nichts schief geht, darüber informiert Tips.

Wenn in der Arbeit alles geregelt ist, kann der Urlaub genossen werden.Foto: Wodicka
Wenn in der Arbeit alles geregelt ist, kann der Urlaub genossen werden.Foto: Wodicka
Generell gilt, dass jeder pro Jahr bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage Urlaub hat, nach Vollenden des 25. Dienstjahres sind es 36 Werktage.   Anspruch   Wenn man in einem Unternehmen neu zu arbeiten beginnt, entsteht der Anspruch auf Urlaub im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Durch Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Das heißt, der Urlaub wird nicht mit dem Eintrittsdatum verrechnet, sondern jeweils zu Jahresbeginn. Weiters ist es möglich, dass der Urlaub statt in Werktagen auch in reinen Arbeitstagen berechnet wird.   Missverständnisse vorbeugen   Damit nichts schief gehen kann, sollte man selbst Aufzeichnungen über den eigenen Urlaubsverbrauch führen. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollte ebenfalls schriftlich festgehalten werden, um diese im Streitfall nachweisen zu können. Es ist ratsam, Lohn- und Gehaltsabrechnungen  zu kontrollieren, um nicht Gefahr zu laufen eine Frist zu versäumen und dadurch Ansprüche, wie zum Beispiel auf Urlaubszuschuss zu verlieren. Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist es verboten auf seinen Urlaub zu verzichten oder sich den Urlaub in Geld ablösen zu lassen.   Urlaubsvereinbarung   Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes, sowie die Urlaubsdauer konkret vereinbart werden. Dabei müssen die betrieblichen Interessen ebenso wie die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Grundsätzlich besteht weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers. Gibt es einen Betriebsurlaub, so sollte dieser bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Wichtig hierbei ist, dass nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf. Ebenso ist zu beachten, dass ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf sein Verlangen mindestens 12 Werktage in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 15. September erhalten muss.   Urlaubsentgelt und -geld   Wenn man im Urlaub ist, leistet man zu dieser Zeit zwar keine Arbeit, hat aber dennoch Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.Dieses umfasst den Grundgehalt, sowie sonstige Entgeldbestandteile wie zum Beispiel Prämien, Provisionen, Zulagen und Überstunden, im Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen. Das Urlaubsentgelt muss bei Antritt des Urlaubs für die gesamte Urlaubsdauer im Voraus bezahlt werden. Urlaub ist somit bezahlte Freizeit. Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt. Auf diese Sonderzahlung gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch. Ob man Urlaubsgeld bekommt, wie hoch die Zahlung ausfällt und wann sie fällig ist, ist im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Hat man keinen Kollektivvertrag und ist auch im Arbeitsvertrag kein Urlaubsgeld vereinbart, dann erhält der Arbeitnehmer kein Urlaubsgeld.   Krank im Urlaub   Im Urlaub krank zu werden ist nicht angenehm, aber unter bestimmten Voraussetzungen verliert man die Urlaubstage, an denen man krank ist, nicht. „Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und dauert die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, werden die auf Werktage entfallenden Tage der Erkrankung nicht als Urlaub gezählt. Allerdings muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach drei Tagen die Erkrankung unverzüglich mitteilen“, sagt Georg Bachmair, Landessekretär des Oberösterreichischen Arbeitnehmerbunds. Die krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubs verlängert ihn allerdings nicht. Die Tage, die man krank war, werden zum noch bestehenden Urlaubsguthaben gerechnet.

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