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Flächenwidmung für geplanten Luxuscampingplatz in Hinterstoder aufgehoben

Sophie Kepplinger, BA, 10.01.2024 16:52

HINTERSTODER. In Hinterstoder sorgt aktuell ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes für Wirbel: Teile des örtlichen Entwicklungskonzepts, der Flächenwidmung sowie den Bebauungsplan des bereits in Bau befindlichen Luxuscampingplatz in der „Polsterlucke“ wurden aufgehoben. Die Zukunft für das Projekt scheint damit ungewiss.

Die Bauarbeiten an dem Luxuscampingplatz haben bereits begonnen. Wie es nun weitergeht ist ungewiss. (Foto: Fotokerschi)
Die Bauarbeiten an dem Luxuscampingplatz haben bereits begonnen. Wie es nun weitergeht ist ungewiss. (Foto: Fotokerschi)

Die Zeltplätze, Hotelsuiten und Chalets hätten eigentlich in diesem Frühjahr eröffnet werden sollen, doch ein Abschluss des Projekts „Luxuscampingplatz“ von Betreiber Christian Schrems und Alexander Waltner ist aktuell nicht in Sicht: Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des örtlichen Entwicklungskonzepts, der Flächenwidmung sowie den Bebauungsplan als gesetzeswidrig aufgehoben.

Widmung für Luxus-Campingresort gesetzeswidrig

Ein Blick zurück: Wie Tips berichtete, erwarb die Freizeiteinrichtungen Hinterstoder GmbH – Alleineigentum der Gemeinde Hinterstoder – 2007 das Grundstück vom Land Oberösterreich. Zuvor war darauf das Landeserholungsheim „Villa Peham“ betrieben worden. Im September 2015 stand die denkmalgeschützte Villa Peham in Vollbrand und die Gemeinde veranlasste den Abriss des Gebäudes.

Teile der Liegenschaft waren bereits als „Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet“ gewidmet. Nachdem das Landeserholungsheim 2015 abgebrannt war, folgte dann die Umwidmung der als Grünland gewidmeten Flächen. 2020 erwarben die beiden Unternehmer Christian Schrems und Alexander Waltner das Grundstück und starteten ihr Projekt „Luxcampingplatz“. Die Eröffnung sollte im Frühjahr 2024 folgen.

Umwidmung sachlich nicht gerechtfertigt

Auf den Fall aufmerksam wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) durch eine Beschwerde aus dem Hause Württemberg. In seinem Prüfungsbeschluss nennt der VfGH nun mehrere Bedenken: Teile der Flächenwidmung und die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzepts seien nicht rechtmäßig zustande gekommen und hätten den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes nicht entsprochen. Überdies sei eine Umwidmung der Grünland-Flächen in „Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet“ sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die bereits vorhandene Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet“ bezog auf die „Villa Peham“ als historisch bedingter Siedlungssplitter. Laut VfGH habe es nach Abriss der Villa Peham keine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung des bestehenden Siedlungssplitters gegeben.

Teile der Flächen aktuell weder Bauland noch Grünland

„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist natürlich zu akzeptieren“, sagt Hinterstoders Bürgermeister Klaus Aitzetmüller (ÖVP) dazu. „Die Erweiterung der jahrzehntelang bestehenden touristischen Widmung am Areal der ehemaligen Peham-Villa wurde vom VfGH nicht per se kritisiert. Trotz sorgfältiger Prüfung des Widmungsverfahrens durch das Land Oberösterreich als Aufsichtsbehörde hat der VfGH Formalprobleme des Verfahrens in den Jahren 2019/2020 erkannt. Raumordnungstechnisch sind die betroffenen Teilflächen des Campingplatzes jetzt sogenannte 'weiße Flecken'“, so Aitzetmüller. Also weder Bauland noch Grünland.

Der Gemeinderat wolle nun ein neuerliches Widmungsverfahren nach den Vorgaben des VfGH prüfen.


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