Montag 14. April 2025
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Ö/OÖ/NÖ. Es ist fix: Die 3G-Regelung kommt auch am Arbeitsplatz und tritt mit 1. November in Kraft. Das gab Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Mittwoch nach dem Ministerrat bekannt. Bis inklusive 14. November gilt eine Übergangsfrist. Mit der 3. Corona-Maßnahmenverordnung werden aber auch die Regeln für die Maskenpflicht angepasst.

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein - Archivfoto. (Foto: BKA/Florian Schrötter)
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein - Archivfoto. (Foto: BKA/Florian Schrötter)

Der 3G-Nachweis (Impf-, Genesungs- oder Testnachweis) wird demnach für alle jene gelten, die im Arbeitsalltag mit anderen Personen in Kontakt kommen – vom Büro bis zur Kantine. Wer alleine arbeitet – etwa ein LKW-Fahrer, der alleine im Fahrzeug sitzt, ist nicht betroffen.

Übergangsfrist mit FFP2-Pflicht

Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

„Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Sie sorgt für besseren Schutz dort, wo die Menschen täglich hinmüssen und einen großen Teil ihres Tages verbringen und sie schafft darüber hinaus zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit für die Arbeitgeber“, so Gesundheitsminister Mückstein.

Stichprobenartige Überprüfung

Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich. Arbeitsminister Martin Kocher: „Wir haben uns auf eine für die Unternehmen praxistaugliche 3G-Regelung geeinigt, die gleichzeitig den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer sicherstellt. Arbeitgeber haben in Zukunft stichprobenartig die Einhaltung eines 3G-Nachweises an Arbeitsorten, in denen der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, zu überprüfen.“

Gibt es Verstöße, drohen Verwaltungsstrafen: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Regelungen für Spitzensportler sowie Gesundheits- und Pflegepersonal

Eine 3G-Pflicht wird es künftig auch für Spitzensportler geben.

Die Regelungen für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich werden ebenfalls angepasst: So wird die Testintensität ab 1. November für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.

Der Gesundheitsminister erhofft sich von der Maßnahme auch eine Steigerung der Durchimpfungsrate. Bei der neuen Regelung geht es für Mückstein allerdings auch um größtmögliche Fairness: „Viele Regeln, die in den vergangenen eineinhalb Jahren erlassen wurden, gingen in den Freizeitbereich hinein. Es ist höchst an der Zeit, hier gleichzuziehen und auch im Arbeitssektor die bewährte 3G-Regelung umzusetzen. Auch mit Blick auf die Schulen ist das für mich eine Frage der Fairness und Solidarität: Denn für unsere Kinder gehört es schon lange zum Alltag, dass sie für den Schulbesuch den Nachweis eines geringen epidemiologischen Risikos erbringen müssen.“

Anpassung der allgemeinen Maskenregeln

Mit Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz werden gleichzeitig die Maskenregelungen vereinfacht. Demnach gilt ab 1. November Folgendes:

  • Arbeitnehmer sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden, etwa auch Angestellte in Supermärkten. Einzige Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes - zusätzlich zum 3G-Nachweis - verpflichtend.
  • Für Kunden bzw. Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zu 3G).
  • In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In sämtlichen 3G-Settings wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

Regelungen für die kommende Wintersaison im Tourismus

Ebenfalls fixiert werden mit der 3. Corona-Maßnahmenverordnung die Regeln für den Wintertourismus, die von der Regierung bereits am 20. September präsentiert wurden. Sie gelten ab 15. November. Bei der Benutzung von Seilbahnen ist ein 3G-Nachweis zu erbringen, für Gäste von Après-Ski-Bars gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie. Grundsätzlich orientieren sich die Corona-Schutzmaßnahmen für die kommende Wintersaison am mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan und damit an der Auslastung der Intensivkbetten in den Spitälern.

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger: „Für die Branche ist wichtig, dass sie nun Planungssicherheit hat und sich auf die Saison vorbereiten kann. Ich freue mich sehr, dass uns das gemeinsam gelungen ist. Auch für die Weihnachtsmärkte haben wir eine gute Regelung gefunden, dort wird ebenso der 3G-Nachweis mit stichprobenartigen Kontrollen gelten.“


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