Fahrschule in Linz: Landesverwaltungsgericht bestätigt Entzug der Bewilligung
LINZ. Die Beschwerde eines Fahrschulbetreibers, dem die Bewilligung für seine Fahrschule „friends“ in Linz entzogen wurde, wurde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen.

Im Zuge der Überprüfung von Fahrschulen in Linz wurden einem Fahrschulbetreiber seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land folgende Mängel vorgeworfen: Verwendung eines nicht genehmigten Übungsplatzes, fehlende Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang der Fahrschüler, mangelhafte Durchführung von Nachtfahrten, Durchführung der theoretischen Einweisung mit einer privaten Begleitperson im Rahmen einer Praxisstunde, Erlassen einzelner versäumter Kurstage des Theoriekurses, Überschreitung der maximalen Kursdauer von vier Unterrichtseinheiten, verkürzte theoretische Ausbildungen und verspätete Bestätigungen der theoretischen Ausbildung im Führerscheinregister.
Da mehrmaligen Aufforderungen zur Mängelbehebung nicht ausreichend entsprochen wurde, sei dem Fahrschulbetreiber die Fahrschulbewilligung für seine Fahrschule in Linz entzogen worden, zumal der Fahrschulbetreiber die für die Innehabung einer Fahrschulbewilligung erforderliche Vertrauenswürdigkeit verloren habe.
Fahrschulbetreiber legte Beschwerde ein
Gegen diesen Bescheid erhob der Fahrschulbetreiber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass seine Vertrauenswürdigkeit bereits seit über 20 Jahren gegeben sei. Die vorgeworfenen Mängel lägen tatsächlich nicht vor und es handle sich dabei lediglich um minimale EDV-bedingte Probleme, die teilweise bereits behoben bzw. für deren Beseitigung ein EDV-Unternehmen beauftragt worden seien. Die Fahrschüler hätten außerdem die Kurse im gesetzlichen Ausmaß absolviert. Weiters stütze sich die Behörde auf das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens, das noch nicht rechtskräftig sei.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Verlust der Vertrauenswürdigkeit
Im Hinblick auf die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) sowie der auf dessen Grundlage ergangenen Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) ergebenden Anforderungen und Vorschriften für Fahrschulen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass sämtliche von der belangten Behörde vorgeworfenen Verstöße tatsächlich vorliegen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass eine Fahrschulbewilligung zu entziehen ist, wenn ihr Besitzer die persönlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dazu zählt insbesondere die Vertrauenswürdigkeit. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist darunter zu verstehen, dass sich die Behörde auf die sich aus dem Gesamtverhalten des Fahrschulbetreibers ergebende Persönlichkeit verlassen können muss. Zahlreiche erhebliche, insbesondere regelmäßig gesetzte Verstöße gegen die Vorschriften des KFG und der KDV über die Führung von Fahrschulen (insb. über die Ausbildung von Fahrschülern) wie im vorliegenden Fall rechtfertigen die Annahme des Verlusts der Vertrauenswürdigkeit. Auch wurden festgestellte Verfehlungen nach mehrmaligen eindringlichen Aufforderungen nur teilweise oder gar nicht behoben.
Die Verhängung von Strafen ist keine selbständige Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit. Der Fahrschulbetreiber hat laut Aussendung des Landesverwaltungsgerichts außerdem zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in erhebliche Entfernung vom Sitz der Fahrschule verlegt und geht darüber hinaus einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von 36 Wochenstunden nach. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die gesetzliche Voraussetzung der unmittelbaren Leitung der Fahrschule durch den Fahrschulbetreiber zum jetzigen Zeitpunkt nicht gehörig erfüllt ist.
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