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Linzer Stadion: Landesverwaltungsgericht bestätigt Baubewilligung mit zusätzlichen Auflagen

Victoria Preining, 14.09.2021 10:33

LINZ. Nachdem die Baubewilligung für den Umbau des Stadions der Stadt Linz auf der Linzer Gugl vom Magistrat bewilligt worden war, erhoben mehrere Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Nun liegt dessen Entscheidung vor.

Zuvor wurden gegen das Bauvorhaben auf der Linzer Gugl Beschwerde beim LVwG erhoben worden. (Foto: RAUMKUNST ZT GmbH)

Zusammengefasst wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Bauvorhaben verpflichtend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Außerdem handle es sich um einen Neubau, das Projekt werde aber als Um- und Zubau deklariert. Nicht zuletzt wurde eingebracht, dass die Nachbarn durch Immissionen wie Lärm, Luft und Licht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt werden würden.

Zwei zusätzliche Auflagen betreffend Lichtemissionen

In der aktuellen Aussendung des Landesverwaltungsgerichtes heißt es dazu nun: „Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Bereichen Lärm, Luft, Licht und Medizin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Beschwerde insofern stattzugeben war, als zwei zusätzliche Auflagen betreffend die Lichtemissionen vorzuschreiben waren. Im Übrigen waren die Beschwerden aber als unbegründet abzuweisen. Durch die Anordnung der neuen Flutlichtanlage unter dem Stadiondach sowie die neu geplante Flutlichtanlage auf dem Trainingsplatz ergibt sich durch das Projekt eine Verbesserung der lichttechnischen Situation (Blendung) für die Nachbarn. In Bezug auf die sonstige Beleuchtung (Parkplätze und Verkehrswege der Arena, Fassadenanstrahlung etc.) ergeben sich bei Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen durch das Bauvorhaben keine erheblichen Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarn. Hinsichtlich der Lärmemissionen durch das Spielgeschehen im Zuge eines Fußballspiels bewirkt die Ausführung des Projekts auch eine Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarn. Durch die Verwirklichung des Bauvorhabens kommt es auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Nachbarn außerdem zu keinen Überschreitungen der gültigen Grenzwerte für Luftschadstoffe, wie seitens der Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt wurde. Hinsichtlich der Frage, ob für das gegenständliche Bauvorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, wurde bereits von der dafür zuständigen Oö. Landesregierung mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Aufgrund der bestehenden Bindung des Landesverwaltungsgerichts an diese – rechtskräftige – Entscheidung geht der diesbezügliche Einwand der Nachbarn ins Leere. Soweit die Nachbarn weiters einwenden, dass es sich bei diesem Bauvorhaben um einen Neubau anstelle eines Um- und Zubaues handeln würde, ist festzuhalten, dass aus diesem Vorbringen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten abgeleitet werden kann. Da auch mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufgezeigt werden konnte, waren die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abzuweisen.“


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