"Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig"
OÖ. Die Immunisierung der Bevölkerung durch die Corona-Impfung schreitet voran. Da es derzeit in Österreich aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Impfung gibt, hat auch ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus, heißt es von Seiten der Arbeiterkammer. „Wenn der dennoch danach fragt, besteht keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort. Das gilt grundsätzlich auch, wenn im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs danach gefragt wird“, so Präsident Johann Kalliauer.

Viele Beschäftigte wenden sich aktuell mit arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung an die AK. Viele halten es für bedenklich, dass sie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf-Status geben sollen. Schließlich handelt es sich dabei um datenschutzrechtlich besonders streng geschützte Gesundheitsdaten. Manche befürchten auch, dass sie bei einer Weigerung, sich impfen zu lassen, vielleicht gekündigt werden.
Grundsätzlich kein Recht auf Auskunft über den Impfstatus
Tatsache ist, dass es in Österreich derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung gibt. Auch für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der Krankenpflege wurde keine solche Verpflichtung festgelegt. „Es ist bedenklich, wenn manche jetzt versuchen, die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Impfpflicht unter Berufung auf arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu umgehen“, sagt AK-Präsident Kalliauer.
Da es keine Impfpflicht gibt, hat ein Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht auf Auskunft über den Impfstatus. Ein Arbeitgeber müsse schon ein besonderes Interesse an dieser Auskunft geltend machen, etwa die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Klienten. Da aber wissenschaftlich noch gar nicht geklärt sei, ob die Impfung einen wirksamen Schutz vor einer Ansteckung anderer Menschen bietet, sei dieses Interesse derzeit schwer zu begründen. Eine Erhebung des Impfungsstatus von Arbeitnehmern sei auch datenschutzrechtlich problematisch, da Gesundheitsdaten als sensible Daten einem besonders strengen Datenschutz unterliegen.
„Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig“
„Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, ist auch eine Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig. Sollte es dennoch zu solchen Kündigungen kommen, wird die Arbeiterkammer Oberösterreich die Betroffenen bei einer gerichtlichen Kündigungsanfechtung selbstverständlich unterstützen“, sagt Kalliauer. Solange sich Arbeitnehmer an die vom Gesetzgeber vorgegebenen COVID-Schutzmaßnahmen - Mindestabstand und Maske - halten, gäbe es keinen Grund für Arbeitgeber zu kündigen. Sollten diese Maßnahmen in Zukunft für Geimpfte nicht mehr gelten, so ändere auch das an der Frage zum Impfstatus nichts. Arbeitnehmer können aber natürlich freiwillig bekanntgeben, dass sie geimpft sind, um so zu allfälligen Erleichterungen zu kommen
„Es geht bei diesen arbeitsrechtlichen Fragen nicht um pro oder contra Corona-Impfung“, betonte der AK-Präsident. „Für die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens bezüglich der Corona-Impfung ist die Bundesregierung verantwortlich. Die hat aus gutem Grund den Weg gewählt, die Entscheidung für eine Corona-Impfung den Menschen selbst zu überlassen. Diese Freiwilligkeit muss daher selbstverständlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.“
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