Donnerstag 28. März 2024
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Hauptmiete liegt vor, wenn der Vermieter Eigentümer der Liegenschaft, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Fruchtgenussberechtigter oder Mieter oder Pächter des ganzen Hauses ist.

AK-Konsumentenberaterin Mag. Gabriela Zeitlhofer
AK-Konsumentenberaterin Mag. Gabriela Zeitlhofer

Ob eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder nicht, kann man übrigens am Grundbuchauszug des betreffenden Hauses erkennen. Das Grundbuch ist ein bei den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Register, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden „dinglichen Rechte“ eingetragen sind. Jeder kann in den Grundbuchabteilungen der Bezirksgerichte unentgeltlich Auskunft über die Eintragungen oder gegen eine Gebühr einen schriftlichen Grundbuchauszug erhalten. Im Grundbuchauszug sieht man, wer Eigentümer des Hauses ist, ob die Wohnungen im Haus Eigentumswohnungen sind, wem sie gehören, etc.

In den oben angeführten Fällen liegt Hauptmiete mit den daraus resultierenden Rechten immer vor, selbst wenn die Vertragsurkunde etwa als „Untermietvertrag“ bezeichnet wird. Auch wenn etwa ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung mit einem „Untermietvertrag“ vermietet, ist der Mieter dennoch Hauptmieter.

Ein Mietvertrag, der in keine der obigen Kategorien einzuordnen ist, ist ein Untermietvertrag. In einem derartigen Fall ist der Vermieter in der Regel ein Hauptmieter, der die von ihm gemietete Wohnung (oder Teile davon, z. B. ein Zimmer) weitervermietet.

Weitere Informationen rund ums Wohnen finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at.

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