Bei der Beratung von Arbeitnehmern hatten die Rechtsexperten der Arbeiterkammer bereits mit einigen Kündigungen während dem Krankenstand zu tun. Firmen wollen sich damit die Entgeltfortzahlung oder die so genannten Beendigungsansprüche sparen. Arbeiterkammer-Präsident Kalliauer spricht sich nun für einen Kündigungsschutz im Krankenstand aus, der dem Schweizer Modell ähnlich sein soll.
„Eine Kündigung ist im Krankenstand zwar rechtlich möglich, aber trotzdem moralisch unanständig“, sagt Arbeiterkammer-Präsident Johann Kalliauer. Exemplarisch dafür nennt die Arbeiterkammer zwei Fälle, die vor kurzem geschehen sind.
Beispiele aus den Beratungen der Arbeiterkammer
Ein Fahrverkäufer war etwas länger als ein Jahr bei einer großen Konditorei beschäftigt. An einem Sonntag meldete er sich beim Betriebsleiter krank. Sehr erstaunt war der Arbeitnehmer dann vier Tage später als die Kündigung der Firma ins Haus geflattert kam. Die Kündigung war mit Freitag der Vorwoche rückdatiert, somit zwei Tage vor seiner Krankmeldung. Nicht korrekt war außerdem die Abrechnung. Erst nach einer Intervention der Arbeiterkammer bezahlte die Firma den Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und einen offenen Urlaubsanspruch – insgesamt über 3.800 Euro.
Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für voraussichtlich vier Wochen krank geschrieben. Das meldete er umgehend dem Dienstgeber. Eine Woche später wurde er fristlos entlassen. Grund dafür: Er sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Als Endtermin des Dienstverhältnisses wurde wiederum der Freitag vor Krankenstandsbeginn angegeben – eine Rückdatierung ist aber rechtlich nicht möglich.
Der Arbeitgeber wollte sich offenbar die Entgeltfortzahlung für den Krankenstand ersparen. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer bekam aber der Beschäftigte den Betrag nachbezahlt – samt Sonderzahlungen, Ersatzleistung für Resturlaub und Entschädigungsansprüchen. Insgesamt machte das fast 4.000 Euro aus.
Kündigungsschutz analog zum Schweizer Modell
„Die Wirtschaft fordert immer wieder das Schweizer Modell des Krankenstandes“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Wenn es um den Kündigungsschutz geht, der dort enthalten ist, können wir gerne darüber reden.“ In der Schweiz ist ein Kündigungsschutz bis zu 180 Tagen rechtlich verankert.