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Weihnachtsverordnung beschlossen: strengere Maskenpflicht, negativer Test bei Altersheim-Besuchen nötig

Karin Seyringer, 16.12.2020 16:22

WIEN/OÖ/NÖ. Die Weihnachtsverordnung der Corona-Bestimmungen ist heute im Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen worden. Sie bringt kleine Änderungen: So dürfen ab 24. Dezember Zoos wieder öffnen. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet, bei Familienfeiern am 24. und 25. Dezember gilt dies aber nicht. In Alters- und Pflegeheimen sind auch an den Weihnachtsfeiern keine Lockerungen vorgesehen, hier werden die Maßnahmen verstärkt.

 (Foto: Yuganov Konstantin/Shutterstock.com)
(Foto: Yuganov Konstantin/Shutterstock.com)

„Die heute vom Hauptausschuss beschlossene 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung stellt durch eine starke Erweiterung der MNS-Pflicht und eine weitere Verstärkung des Schutzes von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen einen wichtigen nächsten Schritt zur Begrenzung der Pandemie in Österreich dar. Außerdem schaffen wir damit klare Regeln für gemeinsame private Weihnachtsfeiern in diesem Ausnahmejahr“, so Gesundheitsminister Rudi Anschober. Mit den Stimmen von ÖVP, Grüne und SPÖ ist die Weihnachtsverordnung beschlossen worden.

Regeln für private Weihnachtsfeiern

Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember gilt, dass

  • zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten zusammenkommen dürfen. Hier gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. Die Regeln gelten auch für den erweiterten privaten Wohnbereich wie Scheunen oder Garagen.
  • Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von maximal sechs Erwachsenen und sechs Kindern aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum.

Verstärkte Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen, verpflichtender Test für Besucher

Ebenfalls regelt die neue Verordnung einen weiter verstärkten Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen: Ab dem 18. Dezember ist das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) für alle Mitarbeiter vorgeschrieben. Besucher müssen ein aktuelles negatives CoV-Testergebnis vorweisen können und ebenfalls eine FFP2-Maske tragen.

Mitarbeiter müssen zudem verbindlich zweimal pro Woche getestet werden, derzeit gilt hier einmal. Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen müssen für die Bewohner zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

Kritik aus Oberösterreich: „Besuchsregelung praxisfern“

Dass es über die Weihnachtsfeiertage keine Lockerung der Besuchsregelungen in Alten- und Pflegeheimen gebe, ist für Oberösterreichs Sozial-Landesrätin Birgit Gerstorfer praxisfern. „Positiv werte ich die Ausdehnung der Testangebote für Bewohner der Häuser. Im Gegensatz dazu ist die Besuchsregelung für die Feiertage überaus schlecht gelöst. Hier fehlt es im zuständigen Ministerium offenbar an Praxisnähe, anders ist mir die derzeitige Regelung nicht erklärbar“, so die Landesrätin.

Abseits von kritischen Lebensereignissen sowie im palliativen Bereich ist vorgesehen, dass trotz Weihnachten und Feiertage weiterhin nur ein Besucher pro Woche und Bewohner eingelassen werden kann. Hauptkritikpunkt auch: der verpflichtende negative Test von Besuchern. Das sei organisatorisch äußerst schwierig, inakzeptabel sei, dass die Kosten selbst getragen werden müssten. Sie fordert, an den Feiertagen mehr Besuche zu ermöglichen. Mehr dazu gibt's auf www.tips.at/n/523448

Mund-Nasenschutz-Pflicht am Arbeitsplatz

Ebenfalls neu in der Verordnung: MNS-Pflicht am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen wie einer Trennwand mehr als eine Person aufhält. Ausnahmen gibt es, wenn die Maske die Arbeit verhindern, etwa bei Schauspielern.

Skilifte und Gondeln

Festgesetzt ist, dass wie bekannt die Skilifte am 24. Dezember aufsperren dürfen. Dabei darf bei geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) die Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Außerdem sind verpflichtend Präventionskonzepte zu erstellen.

MNS-Pflicht auch im Freien möglich

In einem zusätzlichen Erlass werden die Bundesländer heute auch angewiesen, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien - wie etwa Einkaufsstraßen - zu schaffen. Hier müssen die Bezirksbehörden derartige Orte identifizieren und deutlich kennzeichnen, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.

Zoos und botanische Gärten öffnen

Ab 24. Dezember dürfen Tierparks, Zoos und botanische Gärten öffnen. Neu ist, dass auch Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive und Tierparks, Zoos und botanische Gärten ein Präventionskonzept haben müssen.

Zusätzlich schafft die Verordnung eine neue Regelung im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Tests: wenn jemand in den vergangenen drei Monaten nachweislich Covid-19-positiv war, ergibt sich keine Testverpflichtung.

Gültig ab 17. Dezember, noch keine offiziellen Regeln für Silvester

Die dritte Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt am 17. Dezember in Kraft und gilt bis 26. Dezember. Regelungen für Silvester sind damit noch nicht festgeschrieben. Bundeskanzler Sebastian Kurz hatte aber bereits angekündigt, hier keine Ausnahmen wie zu Weihnachten machen zu wollen. Nächsten Dienstag will der Hauptausschuss darüber diskutieren.


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