Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die gerade Haus bauen oder Sanierungsarbeiten durchführen lassen, wenden sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Die Preise verschiedener Baumaterialien wie Baustahl, Holz, Dämmstoffe, Kanalrohre und vieles mehr sind aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände (eingeschränkte Produktionskapazitäten, verstärkte Nachfrage auf internationalen Märkten, Schwierigkeiten am Transportweg) deutlich gestiegen. Auf diesen Kostensteigerungen wollen die Unternehmen nicht sitzen bleiben und versuchen, diese an Ihre Kundinnen und Kunden weiter zu geben. Dies ist aber ohne Zustimmung meist nicht zulässig.

Aufträge im Baubereich sind Werkverträge. Die Kunden/-innen nehmen ein Angebot des Unternehmens an und der Werkvertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Die Preise sind meist fix vereinbart und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.
Die einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen – dort sind veränderliche Preise leichter zu vereinbaren - und Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten – dort bietet das Konsumentenschutzgesetz einen besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen.
Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, müssen die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden/-innen bei Vertragsschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Generalklauseln wie z.B. „Preissteigerungen bei Material und Löhnen werden dem Kunden weiterverrechnet“ entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nicht und sind daher nicht verbindlich. Zudem muss in der Klausel für den Fall, dass eine Preisänderung eintritt, auch eine Preissenkung vorgesehen sein.
Kunden/-innen, die schon einen Vertrag haben, sind nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und Konsumenten/-innen können Schadenersatz geltend machen.
Gibt es Unklarheiten, ob eine Preiserhöhungsklausel gültig ist, helfen die Experten/-innen im Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich gerne weiter.
Weitere Infos finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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