Freitag 4. April 2025
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Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die gerade Haus bauen oder Sanierungsarbeiten durchführen lassen, wenden sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Sie sind mit Mehrkostenforderungen der ausführenden Unternehmen konfrontiert. Egal ob vor Baubeginn oder während der Bauphase - die Bauunternehmen wollen die steigenden Materialpreise an die Kunden/-innen weitergeben. Dies ist aber ohne Zustimmung meist nicht zulässig.

AK-Konsumentenberater Mag. Michael Kronlachner  Foto: Erwin Wimmer AKOOE
AK-Konsumentenberater Mag. Michael Kronlachner Foto: Erwin Wimmer AKOOE

Aufträge im Baubereich sind Werkverträge. Die Kunden/-innen nehmen ein Angebot des Unternehmens an und der Werkvertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Die Preise sind häufig fix vereinbart und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Eine einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen – dort sind veränderliche Preise leichter zu vereinbaren - und Verträgen mit Konsumenten/-innen, denn das Konsumentenschutzgesetz bietet besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen.

Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, müssen die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden/-innen bei Vertragsschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Generalklauseln wie z.B. „Preissteigerungen bei Material und Löhnen werden dem Kunden weiterverrechnet“ entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nicht und sind daher nicht verbindlich. Zudem muss in der Klausel für den Fall, dass eine Preisänderung eintritt, auch eine Preissenkung vorgesehen sein.

Kunden/-innen, die schon einen Vertrag haben, sind nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und Konsumenten/-innen können Schadenersatz geltend machen.

Gibt es Unklarheiten, ob eine Preiserhöhungsklausel gültig ist, helfen die Experten/-innen im Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich gerne weiter.

Weitere Infos und Kontaktdaten finden Sie hier: ooe.konsumentenschutz.at.

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