Keine Zahlungspflicht von Miete für Geschäftslokale während Lockdown
Kann ein Mietobjekt wegen eines Betretungsverbotes zum Beispiel in Folge eines Lockdowns nicht benutzt werden, entfällt die Pflicht zur Mietzahlung. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) in letzter Instanz.

Ein Sonnenstudio zahlte im April 2020 keine Miete und begründete dies mit dem verordneten Betretungsverbot als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Der Vermieter war damit nicht einverstanden, er prozessierte und zwar bis zum Obersten Gerichtshof. Dieser urteilte nun: Der Mieter hatte Recht. Hintergrund dieses Rechtsstreites ist eine monatelange Diskussion zwischen Vermietern und Mietern, ob man während der Lockdownzeiten Miete zahlen muss oder nicht. Der Standpunkt der Mieter dabei war, dass das Geschäftslokal aufgrund der Lockdowns nicht benutzbar war und daher gemäß § 1104 ABGB die Pflicht zur Zahlung der Miete (und der Betriebskosten) entfällt. Dieser Rechtsansicht folgt nunmehr auch der OGH. Er bestätigt, dass Covid-19 eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB ist und, im Falle der gänzlichen Unnutzbarkeit eines Geschäftsraumes (aufgrund eines Betretungsverbotes), keine Pflicht zur Zahlung von Miete und Betriebskosten besteht.
Nicht alle Fragen beantwortet
Diese Entscheidung mag den Standpunkt der Mieter zwar klar untermauern, dennoch bleiben diverse Fragen unbeantwortet. Beispielsweise ist nach wie vor offen, in welchem Umfang Miete bei einer teilweisen Nutzbarkeit zu zahlen ist (Stichwort Take Away in der Gastronomie) und ob und in welchem Umfang diese Entscheidung auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden ist.
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