Betriebskosten: Eine transparente Abrechnung ist wesentlich
OÖ. Betriebskosten sind regelmäßige Ausgaben, die durch den Betrieb eines Gebäudes entstehen und anteilig auf die Mieter umgelegt werden können. Eine transparente und rechtssichere Betriebskostenabrechnung ist für ein gutes Mietverhältnis unerlässlich. Im zweiten Teil der Tips Serie werden die Rechte und Pflichten der Vermieter thematisiert.

Betriebskosten umfassen Ausgaben, die durch das Eigentum und die Nutzung eines Gebäudes anfallen. Die Art der abzurechnenden Kosten hängt vom jeweiligen Mietvertrag und den geltenden Gesetzen ab. Bei Altbau, gefördertem Neubau oder Genossenschaftswohnungen sind die zulässigen Posten gesetzlich genau geregelt. Beispielsweise zählen Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung und die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen zu den umlegbaren Kosten. Hingegen dürfen Reparaturen und Rücklagen für zukünftige Reparaturen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Welche Gebühren wofür?
„Der Begriff 'Mietzins' wird landläufig immer als jener Betrag verstanden, welchen der Mieter an den Vermieter überweisen muss. Daher werden auch die Erhöhungen der Betriebs- und Heizkosten teilweise fälschlich als Mieterhöhung angesehen. Tatsache ist, dass der Mietzins heuer um 4,1 Prozent gemäß Kaufkraftverlust erhöht werden durften. Anders verhält es sich bei den Betriebskosten, bei welchen es sich zu 65 Prozent um Gebühren und Abgaben für Wasser, Kanal, Müllentsorgung etc. handelt, die an die Gemeinden und Städte gehen. Diese Kosten haben sich gegenüber dem Vorjahr um mehr als 17 Prozent erhöht, weil die Gemeinden und Städte sich gegen das Einfrieren der Gebühren ausgesprochen haben. Wir würden daher fordern, dass der Staat in diese Preispolitik eingreift und eine Obergrenze festlegt, anstatt eine Obergrenze für den Mietzins vorzuschreiben,“ macht Günther Moser, Präsident des Eigentümer- und Vermieterverbandes, deutlich.
Zeitliche Vorgaben und Fristen
Für Wohnungen, die unter das Mietrechtsgesetz (MRG) oder das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) fallen, muss die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Kalenderjahr bis zum 30. Juni erstellt werden. Der Vermieter hat bis Jahresende Zeit, etwaige Korrekturen vorzunehmen. Rück- oder Nachzahlungen müssen bis zur übernächsten Mietzahlung erfolgen. Kommt es zu einer Nachzahlung und der Mieter reagiert nicht, kann der Vermieter eine Mahnung aussprechen und im Notfall eine Mahnklage beim Bezirksgericht einreichen. Sollte die Nachzahlung zwei Monatsmieten übersteigen, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Recht auf Belegeinsicht
Mieter haben das Recht auf Einsicht in die Belege, die der Vermieter zur Abrechnung verwendet hat. Dieses Recht kann der Vermieter nicht aus Datenschutzgründen verwehren. Sollten Zweifel an der Richtigkeit bestehen, können Mieter die Abrechnung bis zu drei Jahre rückwirkend anfechten.
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