Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oft ein Reibepunkt. Wie viel private Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist hängt davon ab ob es Regeln zur privaten Internetnutzung gibt, ob sie erlaubt oder verboten ist. Mit welchen Konsequenzen man beim Verstoß gegen ein Verbot rechnen muss und wie intensiv man surfen darf, darüber informiert Tips.
Im täglichen Arbeitsleben sind Internet und E-Mails und deren Kontrolle durch den Arbeitgeber meistens eine Grauzone. Um Konflikte zu vermeiden, sollte deshalb festgelegt werden, ob und in welchem Umfang private Nutzung erlaubt ist.
Ungeregelte Nutzung
Besteht kein ausdrückliches Ver- bot für eine private Internetnutzung, dann ist sie erlaubt. Eine zumutbare, moderate Nutzung ist in diesem Fall meist unproblematisch. Dabei dürfen aber die Dienstpflichten nicht vernachlässigt oder die Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden. Eine übermäßige private Nutzung des Internets kann allerdings, wie auch andere Aktivitäten, die die Arbeitserfüllung behindern, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Privates Surfen verboten
Verbietet der Arbeitgeber die Internetnutzung, ist das von den Mitarbeitern auch einzuhalten. Werden Stichproben durchgeführt bei denen Zweifel besteht ob es sich um dienstliche oder private Daten handelt, muss der Arbeitnehmer dazu befragt werden. Wenn es sich offensichtlich um private Daten handelt, muss die Einsichtnahme abgebrochen werden.
Nutzung auch privat erlaubt
Wurden im Dienstvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch Erläuterungen des Arbeitgebers bereits Regeln für die Privatnutzung getroffen, sind diese einzuhalten. Allerdings kann es dabei zu einem stärkeren Angriff auf dei Persönlichkeitsrechte kommen, weil die Kontrolle der Einhaltung der Regeln dazu führt, dass auch private Daten ausgewertet werden. Gegen solche Kontrollen besitzt der Betriebsrat ein Vetorecht.
Verstoß gegen Verbot
Gelegentliches Internetsurfen ohne Verwarnung ist noch kein Entlassungsgrund. Wer jedoch regelmäßig die Vereinbarungen missachtet, riskiert eine fristlose Entlassung. Dieser muss eine Abmahnung oder Weisung vorausgehen, sodass der Arbeitgeber von einer beharrlichen Pflichtverletzung sprechen kann. Ist die Privatnutzung nicht geregelt, besteht ein Entlassungsgrund, wenn die Arbeitszeit exzessiv für private Zwecke genutzt wird. Wird der Arbeitgeber auf einer privaten Website oder in einem sozialen Netzwerk beleidigt oder der Ruf des Unternehmens geschädigt, dann liegt ein Entlassungsgrund vor.
Überwachung
Werden Inhalte oder der Datenverkehr gespeichert oder überprüft, ist zuvor die Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Der heimliche Einsatz von Überwachungssoftware verletzt allerdings die Menschenwürde. Programme, die E-Mails automatisch ohne das Wissen des Mitarbeiters direkt an den Vorgesetzten weiterleiten, oder solche, die private E-Mails von den beruflichen trennen, sind nicht erlaubt. Besser ist, wenn der Arbeitgeber am Arbeitsplatz für das Benutzen des Computers und des Telefons klare Regeln aufstellt.
Telefonverbot
Ein generelles Handyverbot kann der Arbeitgeber nicht erteilen. Ebenso wenig kann er die Nutzung des Firmentelefons untersagen. Telefonieren ist im Fall von persönlichen Dienstverhinderungsgründen wie zum Beispiel der Vereinbarung von Arztterminen, Wartungsarbeiten von Privatautos, Erledigung von Behördenwegen und bei Schulangelegenheiten der Kinder immer gerechtfertigt.
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