Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten melden sich beim AK-Konsumentenschutz, weil gekaufte Neufahrzeuge nicht wie vereinbart ausgeliefert werden. Die Betroffenen werden mehrere Wochen bis Monate vertröstet und immer seltener werden exakte Auslieferungszeitpunkte genannt. Begründet werden die Verzögerungen mit Zulieferproblemen in der Autoproduktion durch Chipengpässe. Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn das gekaufte Fahrzeug nicht wie vereinbart geliefert wird?

Grundsätzlich berechtigt der Verzug des Unternehmens die Käufer/-innen dazu eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes den kostenlosen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Steht das neue Auto also nicht wie vereinbart zur Verfügung, kann eine angemessene Nachfrist – üblich sind zwei bis drei Wochen - gesetzt werden. Am besten per Einschreiben auch den Endtermin datumsmäßig bezeichnen und für den Fall des Ablaufes dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag (ohne Stornozahlung) erklären.
Achtung: Im Kaufvertrag könnte die Länge der zu setzenden Nachfrist näher definiert sein! Das Unternehmen darf aber keine unangemessen lange Frist vorsehen.
Viele betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben jedoch auch an einer späteren Lieferung Interesse. Diese können beispielsweise mit dem Verkäufer zur Überbrückung die kostenlose Nutzung eines Leihfahrzeugs vereinbaren. Oder es wird ein Entgegenkommen bei den Servicekosten, für den Reifenkauf oder bei der Zusatzausstattungen des neuen Fahrzeugs angeboten. Teilweise ist auch eine frühere Lieferzeit möglich, wenn die Käufer/-innen auf Zusatzausstattungen verzichten bzw. ein „Downgrade“ bei der Ausstattung akzeptieren. Hier sollte jedenfalls auch der Preis entsprechend angepasst werden!
Wichtig: Halten Sie alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich fest!
Wer aber nicht weiter warten will oder kann, muss das auch nicht. Und wenn dem Unternehmen bereits bekannt ist, dass es zu einer sehr langen Verzögerung kommen wird, macht es für beide Seiten Sinn, eine einvernehmliche sofortige Auflösung (ohne Kostenverrechnung) zu vereinbaren. Damit sparen sich beide Seiten Zeit und Nerven.
Weitere Infos finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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