Ö. Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee befreit sind.

Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch gestreut sein. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und gestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.
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